Hinweisgeberschutz
Um von schweren Verstößen im Unternehmen rechtzeitig zu erfahren und Hinweisen angemessen nachgehen zu können, hat die WILMA Immobilien GmbH für sich und die mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen, kurz „WILMA“ mehrere Meldewege eingerichtet. Über diese können sowohl Mitarbeitende der WILMA als auch Außenstehende Hinweise auf Verstöße gegen externe rechtliche Vorschriften sowie interne Richtlinien abgeben. Hierzu gehören unter anderem Betrug und Diebstahl, Bestechung und Korruption, Geldwäsche und Terrorfinanzierung, Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, Belästigung und Diskriminierung, Verkauf unter Vorgabe falscher Tatsachen, Verstoß gegen den Verhaltenskodex und gegen sonstige interne Unternehmensrichtlinien sowie Gesetze oder Richtlinien.
Ebenso können Beschwerden wegen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Risiken und wegen etwaiger Verletzungen der entsprechenden Sorgfaltspflichten gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf diesem Wege gemeldet werden.
Wenn Sie konkrete, begründete Hinweise auf Rechtsverletzungen oder Regelverstöße bei WILMA haben oder solche vermuten, haben Sie folgende Möglichkeiten, Kontakt aufzunehmen und/oder Meldungen abzugeben:
WILMA hat eine interne Meldestelle gem. § 12 HinSchG eingerichtet. Sie erreichen diese unter dem Funktionspostfach
WILMA Immobilien GmbH
Interne Meldestelle
Pempelfurtstr. 1
40880 Ratingen
Die interne Meldestelle wird betreut von Herrn Syndikusrechtsanwalt Jan Christian Fischer, welcher ebenfalls wie folgt erreichbar ist:
WILMA Immobilien GmbH
Jan Christian Fischer
Pempelfurtstr. 1
40880 Ratingen
Tel.: 02102 156-143
Mobil: 0173 6618507
E-Mail:
Auch anonyme Hinweise sind möglich. In diesem Fall ergänzen Sie bitte möglichst viele Details und, sofern vorhanden, auch Unterlagen, die Ihren Verdacht stützen. Denn nur, wenn sich hinreichend konkrete Untersuchungsansätze und Möglichkeiten der Beweisführung ergeben, kann Ihr Hinweis letztlich etwas bewirken.
WILMA geht allen Hinweisen nach. Im Zusammenhang mit deren Bearbeitung wird höchste Vertraulichkeit und Fairness im Umgang mit dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin sichergestellt. Dies gilt auch für gegebenenfalls von einem Vorwurf betroffene Beschäftigte.
Falls Sie sich nicht an die oben genannte interne Meldestelle wenden wollen, so besteht auch die Möglichkeit einer Meldung an eine externe Meldestelle. Diese erreichen Sie über die nachfolgenden Weblinks:
Externe Meldestelle | zuständig für |
Alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist. | |
§ 21 HinSchG
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§ 22 HinSchG
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weitere externe Meldestellen | § 23 HinSchG |